Mehr Urlaub für Ältere?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 9 AZR 956/12, festgestellt, dass eine nach Alter differenzierende arbeitsvertragliche Regelung zum Urlaubsanspruch -im konkreten Fall- zulässig war. Geklagt hatten mehrere jüngere Mitarbeiter eines Schuhproduzenten, der in seinen Arbeitsverträgen 2 zusätzliche Urlaubstage ab Vollendung des 58. Lebensjahres vorsah. Das BAG hielt diese Regelung hier  nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG für zulässig, da die Herstellung von Schuhen eine körperliche Belastung darstelle, die eine zusätzliche Gewährung von Urlaubstagen zum Schutz älterer Arbeitnehmer rechtfertige. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass eine Differenzierung bei anderen Rahmenbedingungen, z.B. einfacher Bürotätigkeit, nicht zulässig sein kann.

Mein Fazit: Manchmal darf es ein wenig mehr sein.

Mützenlos durch die Nacht?

Piloten dürfen, müssen aber künftig keine Mützen mehr tragen. Bisher durften nur Pilotinnen entscheiden, ob sie die Mütze tragen oder dem tadellosen Sitz ihrer Frisur den Vorrang geben wollen. Das hatten eine Airline und ihr Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung differenziert geregelt. Dadurch fühlte sich ein männlicher Kollege diskriminiert und klagte gegen den für Frau und Mann unterschiedlichen Mützenzwang – bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG)!

Das BAG hat nun mit Urteil vom 30. September 2014, Az. 1 AZR 1083/12, dem klagenden Piloten Recht gegeben und festgestellt, dass die entsprechende Regelung mangels sachlicher Gründe für die Ungleichbehandlung schon gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und die Tragepflicht daher unwirksam ist. Ob (auch) ein AGG Verstoß vorliegt, wurde daher nicht mehr entschieden.

Der klagende Pilot und seine männlichen Kollegen können nun frei entscheiden, ob sie der Mütze oder ihrer Frisur den Vorzug geben.

Mein Fazit: Gleichbehandlung gilt auch für das vermeintlich „stärkere“ Geschlecht. Auch Männer dürfen Wert auf schönes Haar legen!