Die Wahrscheinlichkeit eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union ist groß. Und das hat auch direkte Auswirkungen auf in Deutschland lebende und arbeitende Briten und ihre Arbeitgeber.
Ein ungeregelter Austritt aus der EU führt dazu, dass Großbritannien zum Drittland wird und dementsprechend eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis notwendig ist, um in der EU und damit auch in Deutschland (weiter) leben und arbeiten zu können. Die Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit endet zum 29.03.2019.
Die gute Nachricht ist, dass die Bundesregierung für diesen Fall eine dreimonatige Übergangsfrist nach dem 29.03.2019 plant, in der der Aufenthalt während dieser Übergangsfrist (weiter) legal ist und in der Zeit die notwendige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (hoffentlich) eingeholt werden kann. Einige Ausländerbehörden in Deutschland bieten bereits Registrierungsmöglichkeiten an.
Kommt es also zum harten (ungeregelten) Brexit, müssen britsche Arbeitnehmer in Deutschland binnen dieser drei Monate dafür sorgen, dass sie von der für sie zuständigen Ausländerbehörde, die entsprechenden Titel und Erlaubnisse erhalten. Arbeitgeber, die wiederum britische Arbeitnehmer in Deutschland bzw. der EU beschäftigen, müssen ihrerseits darauf achten, dass rechtzeitig eine dann notwendige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis vorgelegt wird. Anderenfalls dürfen sie britische Arbeitnehmer -sofern die Frist nicht verlängert werden sollte- danach nicht mehr beschäftigen. Sofern noch nicht geschehen, besteht auch die Pflicht, sich bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Für in Großbritannien lebende und arbeitende EU Bürger (also auch Deutsche) gilt das umgekehrt ganz genau so. Es besteht bereits jetzt die Möglichkeit, über das sogenannte EU Settlement Scheme einen unbegrenzten Aufenthalt zu beantragen. Alle die erst nach dem (ungeregelten) Brexit nach Großbritannien möchten, benötigen ihrerseits ein Visum und eine Arbeitserlaubnis. Auch hieran sollten deutsche Arbeitgeber mit Niederlassungen in Großbritannien denken.
Sollte es doch noch ein Abkommen (geregelter Austritt) geben, werden die Freizügigkeitsregelungen für eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 weiter bestehen. Danach sieht der Entwurf des Austrittsabkommen einen weitgehenden Erhalt der Freizügigkeitsrechte für bereits in Deutschland lebende Briten und ihrer Familienangehörigen vor. Auch hierfür ist aber ein Besuch bei der zuständigen Ausländerbehörde notwendig, um nach dem 31.12.2020 weiter in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier (Deutschland) und hier (UK).