Frisch auf den Tisch hat uns das Arbeitsgericht Bonn eine in den Medien vielzitierte Entscheidung zur Fälligkeit von Abfindungen serviert (Az: 6 Ca 3135/13). Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass eine Mitarbeiterin mit ihrem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung zum 31.01.2014 geschlossen hatte. In dem Vergleich wurde ihr zudem das Recht eingeräumt, das Arbeitsverhältnis auch vor dem 31.01. zu beenden, was sie auch tat. So weit, so gut.
Die Arbeitnehmerin wollte nun auch die Abfindung, immerhin 310.000,- € brutto, zum vorzeitigen Austrittstermin erhalten – und musste bis zum 31.01.14 warten. Hintergrund dieser Entscheidung dürfte allein die Tatsache gewesen sein, dass die sogenannte „Sprinterklausel“, eben in diesem konkreten Fall keine Regelung dazu enthielt, dass die Abfindung bei einem vorzeitigen Ende auch früher gezahlt wird, so dass sich der Arbeitgeber bis zum 31.01. Zeit lassen konnte.
Kurz erklärt: „Sprinterklauseln“ berechtigen den Arbeitnehmer (und nur diesen), das Arbeitsverhältnis auch vor dem schon vereinbarten Ende z.B. mit einer kurzen Ankündigungsfrist von 2 Wochen, einseitig zu beenden, wobei die durch das vorzeitige Ende ersparten Gehälter auf die Abfindung aufgeschlagen werden. Diese Regelung ist für beide Seiten vorteilhaft, da auf Abfindungen keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen und der Arbeitnehmer sehr kurzfristig eine neue Stelle antreten kann.
Zusammenfassend sollten Arbeitgeber und insbesondere Arbeitnehmer also darauf achten, dass auch die Fälligkeit der Abfindungszahlung bei einem vorzeitigen Austritt im Rahmen von Sprinterklauseln genau definiert wird und dass die Abfindung dann zu dem früheren Beendigungstermin zu zahlen ist.
Die Presseberichte zu diesem Urteil erwecken teilweise den Eindruck, dass die Abfindung immer erst zu dem ursprünglichen Enddatum fällig werden würde. Dies ist jedoch auch nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn nicht zwingend der Fall und hängt eben von einer juristisch-klaren Formulierung und der jeweiligen Vereinbarung dazu ab.
Hinsichtlich der Fälligkeit von Abfindungen kann viel zwischen den Parteien vereinbart werden – allerdings macht nicht alles Sinn.
Ich möchte daher diesen Fall aufgreifen und Ihnen zwei weitere Tipps mit auf den Weg geben:
Vereinzelt mag es für Arbeitnehmer reizvoll erscheinen –auch ohne vorzeitige Beendigung- die Fälligkeit der Abfindung nach vorne zu ziehen, z.B. Austritt zum 31.08., Zahlung der Abfindung bereits am 31.05. Warum nicht schon den Sommerurlaub von der Abfindung bezahlen? Darum nicht: Abfindungen, die im noch laufenden Arbeitsverhältnis gezahlt werden, gelten als Arbeitslohn und unterliegen im vollen Umfang der Sozialversicherungspflicht. Hier würden also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer viel Geld „verschenken“ und ein Vorziehen (ohne vorzeitigen Austritt) ist daher –für beide Seiten- absolut nicht zu empfehlen.
Für den Arbeitnehmer weniger reizvoll erscheint auf den ersten Blick die Verlagerung der Auszahlung nach hinten, also nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies kann sich aber im Einzelfall und bei Wechsel des Kalender- und damit Steuerjahres durchaus finanziell lohnen und sollte insbesondere bei Austritten zum Jahresende mit dem Steuerberater des Vertrauens durchgerechnet werden, bevor eine Vereinbarung abgeschlossen wird.
Mein Fazit: „Abfindung? Sag mir quando, quando, quando“.