Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2014, Az. 9 AZR 956/12, festgestellt, dass eine nach Alter differenzierende arbeitsvertragliche Regelung zum Urlaubsanspruch -im konkreten Fall- zulässig war. Geklagt hatten mehrere jüngere Mitarbeiter eines Schuhproduzenten, der in seinen Arbeitsverträgen 2 zusätzliche Urlaubstage ab Vollendung des 58. Lebensjahres vorsah. Das BAG hielt diese Regelung hier nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG für zulässig, da die Herstellung von Schuhen eine körperliche Belastung darstelle, die eine zusätzliche Gewährung von Urlaubstagen zum Schutz älterer Arbeitnehmer rechtfertige. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass eine Differenzierung bei anderen Rahmenbedingungen, z.B. einfacher Bürotätigkeit, nicht zulässig sein kann.
Mein Fazit: Manchmal darf es ein wenig mehr sein.